24.10.2017

Herbstzeit ist „Wechsler-Zeit“!

golftime
golftime
Worin liegt der Unterschied, ob ich in einem Verein einen Mitgliedsantrag unterschrieben habe im Vergleich zu einem Nutzungsvertrag bei einer Betreibergesellschaft?
Wir Golfer machen schon was mit. Jedes Jahr, spätestens ab dem dritten Quartal, kommen verlockende Angebote auf uns zu. „Spielen Sie ab sofort (Juli) greenfee-frei auf unserer Golfanlage und zahlen Sie erst ab dem kommenden Jahr!“. Handelt es sich um eine Golfanlage, die für uns gut gelegen ist und einen schönen Platz hat, da kann man schon ins Grübeln kommen. Meine derzeitige Heimatanlage und zusätzlich eine weitere zum gleichen Preis bespielen, also 2for1, das gefällt. Und ab dem kommenden Jahr bezahle ich meinen Beitrag bei der anderen Anlage. Und dann: schau’n mer mal.
Die Fragen, die sich der Golfer/die Golferin stellen sollten, sind nicht nur die, ob der andere Platz „schön“ ist, das Turnierangebot moderat, die Platzpflege adäquat und die Mitarbeiter im Sekretariat freundlich sind. Auch der monetäre Aspekt will beleuchtet werden. Dabei sollte das Licht der Betrachtung nicht nach der Kenntnisnahme der Jahresbeiträge ausgeknipst werden. Beleuchten sollte der geneigte Golfer ggf. auch die Konsequenzen der Rechtsbeziehung, die der Eintritt in einen Verein bzw. der Abschluss eines Nutzungsvertrags, oder gar beides, für ihn hat. Auch die Frage, warum so ein verlockendes Angebot (ein halbes Jahr gebührenfrei) von den verantwortlichen der Golfanlage gemacht wird, ist einen Gedanken wert.
Große Unterschiede zwischen Verein und Betreibergesellschaft
Gibt es denn Unterschiede, ob ich zum Golfspielen in einem Verein einen Mitgliedsantrag unterschrieben habe oder einen Nutzungsvertrag bei einer Betreibergesellschaft? Ja, sehr große sogar. Bei einer Betreibergesellschaft greift das Handelsgesetzbuch, bei einem Verein das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz). Das hat z.B. im Falle von Beitragserhöhungen den gravierenden Unterschied, dass dem Golfer bei einer Betreibergesellschaft ggf. ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, wenn die Beitragserhöhung angekündigt wird, zu dem Zeitpunkt an dem die Erhöhung wirksam werden soll. 
Wird bei einem Verein in der Mitgliederversammlung eine Beitragserhöhung beschlossen (und die Regularien für Mitgliederversammlungen und Beschlüsse wurden vom Vereinsvorstand eingehalten) gilt Sippenhaft ohne Wenn und Aber.
Wirtschaftliches Risiko tragen die Mitglieder
Eine Besonderheit im Vergleich von Betreibergesellschaft zum Verein stellen auch die immer beliebter werdenden Umlagen dar. Eine Betreibergesellschaft kann i.d.R. keine Umlagen rechtssicher beschließen. Eine Mitgliederversammlung im Verein kann das jederzeit. Auch zusätzlich zur Beitragserhöhung! Das wirtschaftliche Risiko beim Verein tragen die Mitglieder – bei der Betreibergesellschaft die Gesellschafter. Der Golfer entscheidet, was ihm gelegener kommt – wenn er sich darüber bewusst ist.
Ihr 
Adriaan A. Straten
Adriaan Alexander Straten berät mit seinen Netzwerken golfpilot.de und golfbrand.de seit 1989 Golfanlagen
Anzeige
Cobra Darkspeed Family Banner 2024 https://www.cobragolf.com/en-eu/pages/darkspeed

Weitere Artikel

More Info
Anzeige
Okal Banner 2024 715x250 https://www.okal.de/premiumklasse/

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Anzeige
21. LeisureBreaks Guide for Free Golf https://www.leisurebreaks.de/produkt/leisurebreaks-guide-for-free-golf-2024-25/