23.03.2020

Corona & Golf: Wer zahlt Mitgliedsbeiträge, Kursgebühren?

Wer übernimmt die Kosten der Corona-Pandemie?
Golftimer
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Corona & Golf in Deutschland. Haben die Mitglieder einen Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung des Vereinsbeitrags? Wie sieht es mit Kursgebühren aus? Der DGV beantwortet die wichtigsten Fragen.


Es ist eine Frage, die sich nicht nur Golfer wegen Corona in den vergangenen Tagen gestellt haben.

Da der Spielbetrieb oder der allgemeine Betrieb in Vereinen, Clubs und Sportstätten eingestellt wurde, kann man dann Beiträge und Kursgebühren zurückfordern oder gar die Mitgliedschaft (fristlos) kündigen?

Der Deutsche Golf Verband hat die wichtigsten Fragen beantwortet …

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Ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zulässig?

„Eine ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft im Rahmen der satzungsmäßigen Regelungen des Vereins (insb. Kündigungsfrist) ist natürlich immer möglich. Wobei diese das Mitglied nicht begründen muss.

Eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft weil z.B. Startzeiten nicht mehr angeboten werden können, dürfte nicht ohne weiteres möglich sein. Vor allem dann, wenn der Verein aufgrund einer behördlichen Anordnung gehandelt hat und die Schließung nur von einer gewissen Zeitdauer sein dürfte.

Es wird auf den Einzelfall ankommen, da eine fristlose (außerordentliche) Kündigung nach der Rechtsprechung nur dann zulässig ist, wenn dem Mitglied die Mitgliedschaft im Verein unter Abwägung aller Gegebenheiten des Einzelfalls nicht mehr zugemutet werden kann (Grundgedanke des § 626 Abs. 1 BGB).

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Wie sieht es mit der Rückerstattung von gezahlten Beiträgen aus?

„Einmal nach der Satzung geschuldete und gezahlte Beiträge an einen gemeinnützigen Verein können vom Mitglied weder zurückgefordert noch seitens des Vereins rückerstattet werden, da dies gemeinnützigkeitsschädlich wäre. Abzustellen ist auf die Fälligkeit der Beitragsschuld.

Der Mitgliedsbeitrag dient dazu, dass der Verein seine satzungsmäßigen Zwecke und damit die Gesamtbelange sämtlicher Mitglieder erfüllen kann.

Die dafür erhoben sog. echten Beiträge werden also dem Verein allgemein zur Verfügung gestellt, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann, auf die Belange einzelner Mitglieder kommt es dabei nicht an, es liegt in diesem Fall auch kein Leistungsaustauschverhältnis vor (UStAE Ziff. 1.4 zu § 1 UStG).

Wenn der Verein aufgrund des Corona-Virus seinen Vereins- und Trainingsbetrieb eingestellt hat (aufgrund eigener Entscheidung oder behördlicher Anordnung) erfolgt dies ja nur temporär (z.B. für 4-6 Wochen).

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D.h. es käme dann auch nur eine anteilige Beitragsrückerstattung in Betracht. Solange das Mitglied seine Mitgliedschaft im Verein nicht gekündigt hat, bestehen die satzungsmäßigen Beitragspflichten, die ja in der Regel ein Jahresbeitrag sein werden, fort.

Im Vereinsrecht gilt die Treue- und Förderpflicht. Nach der Rechtsprechung ergibt sich daraus für die Mitglieder die Verpflichtung, sich gegenüber dem Verein loyal zu verhalten. Und zudem den Vereinszweck aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was diesem schadet.

Man wird daher mit guten Gründen argumentieren können, dass ein rechtlicher Erstattungsanspruch nicht besteht, zumal die Situation aufgrund des Corona-Virus nicht in der Sphäre des Vereins liegt und ihm daher nicht vorgehalten werden kann. Im Übrigen laufen die Zahlungsverpflichtungen des Vereins ja auch weiter und müssen finanziert werden.“

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Müssen Kursgebühren rückerstattet werden?

„Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn ein Mitglied finanzielle Aufwendungen hatte, um im Wege eines Leistungsaustauschs Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, die allein den Sonderbelangen des Mitglieds dienen. Beispiel Zur Teilnahme an einem Kurs „langes Spiel“ zahlt das Mitglied 80 Euro Kursgebühren neben dem Vereinsbeitrag.

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Der Kurs fällt aus, weil der Verein den Kurs abgesagt hat, bzw. die geplanten Stunden verschoben hat. Im Fall der Absage ist davon auszugehen, dass der Verein die Kursgebühren zurückerstatten muss und dies nicht gemeinnützigkeitsschädlich ist, da der Verein die vertragliche vereinbarte Sonderleistung nicht erbringen kann (dies unterstellt) und daher das Mitglied einen Anspruch auf Rückerstattung hat.

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Wenn dagegen die Stunden nur verschoben und damit nachgeholt werden, wäre die Sache anders zu betrachten, als wenn der Kurs ganz abgesagt wird. Es kommt also auf den Einzelfall an.“

Info: www.dgv-golf.de

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