18.02.2021 | 14:05

Golf im Lockdown: Söder hat Golf gesagt, NRW öffnet

Spricht über Golf: Markus Söder
Thomas Fischbacher
Thomas Fischbacher

Golf im Lockdown: In vier Bundesländern ist Sport auf Anlagen weiterhin verboten. Nun kommt etwas Schwung in die Angelegenheit.


Die allermeisten deutschen Golfer sind sich einig: Dass aktuell mehr als die Hälfte aller deutschen Verbandsmitglieder nicht zum Schläger greifen dürfen, ist nicht nachvollziehbar.

Golf ginge auch im Lockdown. Solange ein Spaziergang erlaubt bleibt, gibt es auch bei erhöhten Fallzahlen keinen Grund, Golf zu verbieten.

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Es wäre nicht nur ungefährlich, sondern auch intelligent, wenn das ein oder andere private Treffen statt indoor auf dem Sportplatz bei frischer Luft stattfinden würde.

An einem Ort, der anders als Spazier-Hotspots oder Ausflugsziele die Sicherheit bietet, mit Startzeiten den Andrang zu verteilen und mit einer Anlagenleitung Sicherheit, Abstand und Co. sicherzustellen. Letztlich verteilen sich ja nur 30 oder 40 Golfer auf 50 Hektar Land.

Realität ist aber: In Bayern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Sachsen (allesamt Bundesländer mit CDU/CSU-Ministerpräsidenten) ist der Sport auf Sportanlagen generell verboten.

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Bayern: Söder über „Golf“

Golf im Lockdown ist gefangen im Gesamtpaket Sport, obwohl es anders als viele andere Sportarten pandemiesicher ist. Das Wetter entwickelt sich in Richtung Frühling. Es wäre angerichtet, um aufzuteen und abzuschlagen.

Tatsächlich kommt wieder etwas Schwung in die Angelegenheit. In Bayern fällt bei Ministerpräsident Markus Söder bei seiner Aschermittwochsrede sogar das Wort Golf.

Stabilisiere sich die aktuelle Inzidenz, stünden nach Lockerungen der Kontaktbeschränkungen und der schrittweisen Öffnung von Einzelhandel “Konzepte für Individualsportarten wie Golf und Tennis sowie die Kultur” an.

Offenbar hat man im Süden erkannt, dass von einer Öffnung der Golfplätze im Gegensatz zu Fitnessstudios oder Schwimmhallen keine Gefahr ausgeht.

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Offener Brief an Armin Laschet

In Nordrhein-Westfalen hat sich Verbandspräsident Ekkehart H. Schieffer in einem offenen Brief an Ministerpräsident Armin Laschet gewandt.

Dort heißt es: “Die Ausübung des Golfsports ist ohne konkrete Ansteckungsgefahr möglich. Golf wird draußen, kontaktfrei und unter Wahrung des Abstandsgebots gespielt. Dabei kommt es zu keinem erhöhten Aerosolausstoß. Unsere Mitglieder haben detaillierte Zutritts-, Spiel- und Hygienekonzepte entwickelt.

Durch die Organisation des Spielbetriebs mit begrenzter Personenzahl, Startzeiten und den daraus resultierenden Zutritts- und Verweilbeschränkungen auf den Anlagen sind Ansammlungen von größeren Spielergruppen praktisch ausgeschlossen.”

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Und weiter: “Bemerkenswert ist, dass bislang 12 der 16 Bundesländer denselben Beurteilungs- und Prognosespielraum anders als Sie ausgeübt haben.

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In diesen Bundesländern war und ist Individualsport auf Sportanlagen im Außenbereich zulässig, obgleich teilweise höhere Infektionszahlen bestanden und bestehen als in Nordrhein Westfalen.

Auch der Präsident des Robert Koch Instituts, der zentralen Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention, Prof. Dr. Wieler, übt in seiner Freizeit regelmäßig den Golfsport in Berlin aus.”

Golf-Deutschland, oder zumindest die betroffenen Bundesländer sind sich weitestgehend einig: Es wird Zeit für ein Fein-Tuning der Einschränkungen.

Der nachgewiesene Bewegungsmangel im Lockdown wird langfristig eine dieser negativen Folgen der Pandemie sein. Grünes Licht für pandemie-sicheren Outdoor-Sport wie Golf wäre dabei ein kleiner Schritt in die richtige Richtung.

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+++ Update +++ NRW öffnet Golfplätze

Gute Nachrichten kurz vor dem Wochenende: Die neue Coronaschutzverordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen (ab dem 22.02.2021 geltend) ermöglicht den Spielbetrieb auf den Golfanlagen sowie Einzelunterricht.

Dazu heißt es im § 9 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung:

„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.

Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht.

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Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.

Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.“

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